Die kurze Antwort: Wer eine Reinigungsfirma für den eigenen Haushalt beauftragt, zieht 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld ab — bis zu 4.000 Euro im Jahr. Wer gewerblich reinigen lässt, setzt die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe an. Entscheidend sind zwei Dinge: eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Fensterreinigung, Treppenhausreinigung, Wohnungsreinigung, Grundreinigung nach dem Umzug — all das zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Gesetzgeber begünstigt sie in § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Der Vorteil ist größer, als viele denken: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen, sondern um einen Abzug direkt von der Steuerschuld. Wer 20 Prozent von 1.000 Euro geltend macht, spart 200 Euro Steuer — unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
| Kategorie | Abzug | Höchstbetrag im Jahr | begünstigte Kosten |
|---|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % | 4.000 € | bis 20.000 € Rechnungsbetrag |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % | 1.200 € | bis 6.000 € Rechnungsbetrag |
Gebäudereinigung fällt in die erste Zeile. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro wird erst bei rund 20.000 Euro Rechnungssumme im Jahr erreicht — für die meisten Haushalte also keine praktische Grenze.
Deshalb ist die Rechnung entscheidend: Sie muss Arbeitskosten und Material getrennt ausweisen. Steht dort nur eine Gesamtsumme, erkennt das Finanzamt im Zweifel gar nichts an. Seriöse Reinigungsbetriebe kennen das und weisen es von sich aus aus — wer es nicht tut, sollte darauf angesprochen werden.
Eine Familie lässt zweimal im Jahr die Fenster reinigen und einmal eine Grundreinigung durchführen:
| Position | Betrag | davon Arbeit & Fahrt |
|---|---|---|
| Fensterreinigung Frühjahr | 180 € | 165 € |
| Fensterreinigung Herbst | 180 € | 165 € |
| Grundreinigung | 640 € | 560 € |
| Summe | 1.000 € | 890 € |
Absetzbar sind 20 Prozent von 890 Euro, also 178 Euro. Dieser Betrag wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Die 110 Euro Materialanteil bleiben außen vor.
Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen. Auch Mieter können absetzen, ohne selbst eine Reinigungsfirma beauftragt zu haben — nämlich die Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegt werden.
Typischerweise stecken darin:
Der Vermieter oder die Hausverwaltung muss diese Beträge auf Verlangen als haushaltsnahe Dienstleistungen gesondert ausweisen. Viele Abrechnungen enthalten dafür bereits eine eigene Zeile oder eine Anlage — wer keine findet, fragt schriftlich danach.
Bei Wohnungseigentümern gilt dasselbe über die Jahresabrechnung der Hausverwaltung.
Für Büro, Praxis, Laden, Werkstatt oder Lager gilt eine andere, in der Wirkung meist günstigere Regel: Reinigungskosten sind Betriebsausgaben in voller Höhe. Sie mindern den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage — es gibt weder eine 20-Prozent-Begrenzung noch einen Höchstbetrag.
Wer von zu Hause arbeitet und ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann den auf diesen Raum entfallenden Anteil der Reinigungskosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich ist in der Regel der Flächenanteil des Zimmers an der Gesamtwohnfläche. Der Rest der Wohnung läuft weiter über § 35a.
Privat gehören haushaltsnahe Dienstleistungen in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Die Rechnungen müssen der Erklärung nicht beigelegt werden — das Finanzamt kann sie aber anfordern. Zwei Jahre Aufbewahrung sind das Mindeste, besser sind die üblichen zehn.
Gewerblich laufen die Kosten über die Einnahmenüberschussrechnung oder die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als sonstiger Betriebsaufwand.
Ja. Entweder über eine selbst beauftragte Reinigung oder über die in der Nebenkostenabrechnung umgelegten Beträge.
Ja, solange sie selbst genutzt wird und in der EU oder im EWR liegt. Wird sie vermietet, sind die Kosten Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.
Dann greift eine eigene Stufe des § 35a für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt, mit einem niedrigeren Höchstbetrag. Wer diesen Weg wählt, sollte die Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale nicht vergessen.
Privat zählt sie zum begünstigten Betrag mit, soweit sie auf Arbeits- und Fahrtkosten entfällt. Gewerblich ist sie Vorsteuer.
Jetzt kostenlos Angebote von geprüften Reinigungsbetrieben vergleichen
Dieser Text gibt einen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsstand: § 35a EStG. Im Einzelfall bitte fachlich prüfen lassen.