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StartRatgeberReinigung von der Steuer absetzen — privat und gewerblich

Reinigung von der Steuer absetzen — privat und gewerblich

Die kurze Antwort: Wer eine Reinigungsfirma für den eigenen Haushalt beauftragt, zieht 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld ab — bis zu 4.000 Euro im Jahr. Wer gewerblich reinigen lässt, setzt die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe an. Entscheidend sind zwei Dinge: eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung.

Privat: haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG

Fensterreinigung, Treppenhausreinigung, Wohnungsreinigung, Grundreinigung nach dem Umzug — all das zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Gesetzgeber begünstigt sie in § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Der Vorteil ist größer, als viele denken: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen, sondern um einen Abzug direkt von der Steuerschuld. Wer 20 Prozent von 1.000 Euro geltend macht, spart 200 Euro Steuer — unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Was der Höchstbetrag bedeutet

KategorieAbzugHöchstbetrag im Jahrbegünstigte Kosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2)20 %4.000 €bis 20.000 € Rechnungsbetrag
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3)20 %1.200 €bis 6.000 € Rechnungsbetrag

Gebäudereinigung fällt in die erste Zeile. Der Höchstbetrag von 4.000 Euro wird erst bei rund 20.000 Euro Rechnungssumme im Jahr erreicht — für die meisten Haushalte also keine praktische Grenze.

Was absetzbar ist und was nicht

  • Absetzbar: Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten, die darauf entfallende Umsatzsteuer
  • Nicht absetzbar: Materialkosten — also Reinigungsmittel, Tücher, verbrauchte Ware

Deshalb ist die Rechnung entscheidend: Sie muss Arbeitskosten und Material getrennt ausweisen. Steht dort nur eine Gesamtsumme, erkennt das Finanzamt im Zweifel gar nichts an. Seriöse Reinigungsbetriebe kennen das und weisen es von sich aus aus — wer es nicht tut, sollte darauf angesprochen werden.

Beispielrechnung

Eine Familie lässt zweimal im Jahr die Fenster reinigen und einmal eine Grundreinigung durchführen:

PositionBetragdavon Arbeit & Fahrt
Fensterreinigung Frühjahr180 €165 €
Fensterreinigung Herbst180 €165 €
Grundreinigung640 €560 €
Summe1.000 €890 €

Absetzbar sind 20 Prozent von 890 Euro, also 178 Euro. Dieser Betrag wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Die 110 Euro Materialanteil bleiben außen vor.

Auch für Mieter: der Blick in die Nebenkostenabrechnung

Dieser Punkt wird am häufigsten übersehen. Auch Mieter können absetzen, ohne selbst eine Reinigungsfirma beauftragt zu haben — nämlich die Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegt werden.

Typischerweise stecken darin:

  • Treppenhausreinigung
  • Reinigung von Tiefgarage, Hof und Gemeinschaftsflächen
  • Fensterreinigung im Treppenhaus
  • Winterdienst und Gartenpflege (ebenfalls haushaltsnah)

Der Vermieter oder die Hausverwaltung muss diese Beträge auf Verlangen als haushaltsnahe Dienstleistungen gesondert ausweisen. Viele Abrechnungen enthalten dafür bereits eine eigene Zeile oder eine Anlage — wer keine findet, fragt schriftlich danach.

Bei Wohnungseigentümern gilt dasselbe über die Jahresabrechnung der Hausverwaltung.

Voraussetzungen, an denen es scheitert

  • Ordentliche Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn
  • Zahlung per Überweisung — Barzahlung wird ausnahmslos nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung
  • Die Leistung wird in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht, den man selbst nutzt
  • Der Haushalt muss nicht die Hauptwohnung sein — auch Zweitwohnung oder selbst genutzte Ferienwohnung zählen

Gewerblich: Betriebsausgabe statt Steuerermäßigung

Für Büro, Praxis, Laden, Werkstatt oder Lager gilt eine andere, in der Wirkung meist günstigere Regel: Reinigungskosten sind Betriebsausgaben in voller Höhe. Sie mindern den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage — es gibt weder eine 20-Prozent-Begrenzung noch einen Höchstbetrag.

  • Der volle Rechnungsbetrag inklusive Material ist Betriebsausgabe
  • Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar, sofern Vorsteuerabzugsberechtigung besteht
  • Auch Barzahlung wäre hier zulässig — die Belegpflicht bleibt selbstverständlich bestehen

Häusliches Arbeitszimmer — der Sonderfall

Wer von zu Hause arbeitet und ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat, kann den auf diesen Raum entfallenden Anteil der Reinigungskosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich ist in der Regel der Flächenanteil des Zimmers an der Gesamtwohnfläche. Der Rest der Wohnung läuft weiter über § 35a.

Wo die Kosten in der Steuererklärung stehen

Privat gehören haushaltsnahe Dienstleistungen in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Die Rechnungen müssen der Erklärung nicht beigelegt werden — das Finanzamt kann sie aber anfordern. Zwei Jahre Aufbewahrung sind das Mindeste, besser sind die üblichen zehn.

Gewerblich laufen die Kosten über die Einnahmenüberschussrechnung oder die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als sonstiger Betriebsaufwand.

Die fünf häufigsten Fehler

  • Bar bezahlt. Der klassische Totalverlust — ohne Überweisung erkennt das Finanzamt nichts an.
  • Rechnung ohne Aufteilung. Steht nur eine Gesamtsumme drauf, fehlt die Grundlage für den Abzug.
  • Nebenkostenabrechnung nicht geprüft. Mieter verschenken hier jedes Jahr Geld.
  • Material mitgerechnet. Führt zu Rückfragen und Kürzungen.
  • Höchstbetrag falsch verstanden. 4.000 Euro sind der maximale Abzugsbetrag, nicht die maximale Rechnungssumme.

Häufige Fragen

Kann ich Reinigung absetzen, wenn ich zur Miete wohne?

Ja. Entweder über eine selbst beauftragte Reinigung oder über die in der Nebenkostenabrechnung umgelegten Beträge.

Zählt die Reinigung meiner Ferienwohnung?

Ja, solange sie selbst genutzt wird und in der EU oder im EWR liegt. Wird sie vermietet, sind die Kosten Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften.

Und wenn ich privat jemanden auf 520-Euro-Basis beschäftige?

Dann greift eine eigene Stufe des § 35a für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt, mit einem niedrigeren Höchstbetrag. Wer diesen Weg wählt, sollte die Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale nicht vergessen.

Was ist mit der Umsatzsteuer auf der Rechnung?

Privat zählt sie zum begünstigten Betrag mit, soweit sie auf Arbeits- und Fahrtkosten entfällt. Gewerblich ist sie Vorsteuer.

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Dieser Text gibt einen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsstand: § 35a EStG. Im Einzelfall bitte fachlich prüfen lassen.

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